Der Initiativtext
Was wirklich zur Abstimmung steht
Die Initiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will einen neuen Artikel 74a in die Bundesverfassung schreiben. Absatz 1 lautet:
«Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.»
Art. 74a Abs. 1 BV gemäss Initiativtext
Ausnahmen sieht Absatz 2 nur für Anlässe von überregionaler Bedeutung vor, auf Gesuch hin bewilligt durch die kantonale Behörde.
«Lärm»: nicht definiert
Kein Dezibelwert, keine Messmethode, keine Messdistanz. Keine Unterscheidung zwischen einem Knall, der Zweck eines Produkts ist, und dem Schall, der bei jedem Höhenfeuerwerk physikalisch unvermeidbar entsteht.
«Überregionale Bedeutung»: nicht definiert
Kein Kriterium, keine Schwelle, keine Zuständigkeitsregel. Der 1. August einer Gemeinde, ein Vereinsjubiläum, ein Seenachtsfest, eine Hochzeit: Wer entscheidet, was noch zählt?
Auch der Bundesrat hält in seiner Botschaft fest, dass es für «lärmerzeugend» keine anerkannte Definition gibt. Die Erklärungen der Initianten auf ihrer Website sind rechtlich nicht verbindlich. Verbindlich ist allein der Verfassungstext, und der knüpft an «erzeugt Lärm» an, nicht an «ist ein Knallkörper».