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Volksabstimmung vom 29. November 2026

Nein zur Feuerwerks­initiative

Die Initiative verbietet nicht nur private Knaller. Sie verbietet sämtliches Feuerwerk, das Lärm erzeugt. Seenachtsfeste, 1.-August-Feuerwerke und professionelle Kunstfeuerwerke wären davon betroffen. Die illegalen Böller bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

Sieben Gründe für ein Nein

Auch Seenachtsfeste und Höhenfeuerwerke betroffen

Verboten wären nicht nur private Knaller. Auch die meisten Seenachtsfeste, Dorf-Feuerwerke zum 1. August und Höhenfeuerwerke könnten nicht mehr stattfinden. Ausnahmen gibt es nur für Anlässe von «überregionaler Bedeutung», und was das heisst, steht nirgends.

Verboten ist alles, was Lärm erzeugt

Der Text verbietet nicht bloss Knallkörper. Er verbietet «Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen». Darunter fällt praktisch jedes Feuerwerk, das am Himmel aufgeht.

Böller sind seit Jahrzehnten verboten

Am Boden knallendes Feuerwerk ist in der Schweiz längst verboten. Die Böller, die trotzdem an fast jedem Feiertag knallen, stammen nicht aus dem Schweizer Handel. Sie werden illegal importiert oder selbst gebastelt.

Die Initiative trifft die Falschen

Wer heute illegale Knaller zündet, hält sich schon jetzt an keine Regeln. Ein neuer Verfassungsartikel ändert daran nichts. Getroffen werden professionelle Feuerwerke und ausgebildete Feuerwerkerinnen und Feuerwerker.

Der Text hat Lücken

Die Initiative erfasst nur Feuerwerkskörper. Es gibt aber Wege, laute Knalle ohne Feuerwerkskörper zu erzeugen. Weiter legal zu knallen bliebe also möglich, während das Kunstfeuerwerk verschwindet.

Kunstfeuerwerk wäre praktisch am Ende

Professionelle Kunst-, Musik- und Höhenfeuerwerke wären in der Schweiz kaum mehr möglich. Dabei finden gerade sie mit Sicherheitskonzept, Absperrung und ausgebildetem Personal statt.

Profi-Feuerwerk schont die Umwelt

Professionelles Grossfeuerwerk belastet die Umwelt viel weniger als privates Kleinfeuerwerk. Die Effektbomben bestehen grösstenteils aus Papier und Karton, die Mörserrohre werden jahrelang wiederverwendet und die Sicherheitszone wird nach jedem Einsatz geräumt. Privates Feuerwerk hinterlässt dagegen Kunststoffrohre, Raketenstäbe, Kappen und Verpackung, verteilt über Gärten, Felder und Gewässer. Die Initiative trifft ausgerechnet die sauberere Variante.

Der Initiativtext

Was wirklich zur Abstimmung steht

Die Initiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» will einen neuen Artikel 74a in die Bundesverfassung schreiben. Absatz 1 lautet:

«Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.»

Art. 74a Abs. 1 BV gemäss Initiativtext

Ausnahmen sieht Absatz 2 nur für Anlässe von überregionaler Bedeutung vor, auf Gesuch hin bewilligt durch die kantonale Behörde.

«Lärm»: nicht definiert

Kein Dezibelwert, keine Messmethode, keine Messdistanz. Keine Unterscheidung zwischen einem Knall, der Zweck eines Produkts ist, und dem Schall, der bei jedem Höhenfeuerwerk physikalisch unvermeidbar entsteht.

«Überregionale Bedeutung»: nicht definiert

Kein Kriterium, keine Schwelle, keine Zuständigkeitsregel. Der 1. August einer Gemeinde, ein Vereinsjubiläum, ein Seenachtsfest, eine Hochzeit: Wer entscheidet, was noch zählt?

Auch der Bundesrat hält in seiner Botschaft fest, dass es für «lärmerzeugend» keine anerkannte Definition gibt. Die Erklärungen der Initianten auf ihrer Website sind rechtlich nicht verbindlich. Verbindlich ist allein der Verfassungstext, und der knüpft an «erzeugt Lärm» an, nicht an «ist ein Knallkörper».

Bereits verboten

Böller sind in der Schweiz längst illegal

Am Boden knallende Feuerwerkskörper wie Kracher, Böller, Petarden, Knallfrösche, Tigre-Bison oder Donnerschläge gelten als nicht handhabungssicher. Ihre Einfuhr ist verboten, im legalen Schweizer Handel sind sie nicht erhältlich.

Wer an Feiertagen trotzdem Böller zündet, hat sie

  • illegal aus dem Ausland eingeführt,
  • illegal im Internet bestellt oder
  • selbst gebastelt.

Das ist schon heute strafbar (Art. 37 Sprengstoffgesetz). Verbotene Ware wird eingezogen und vernichtet.

Wen das heutige Verbot nicht abhält, den hält auch ein neuer Verfassungsartikel nicht ab. Ein zusätzliches Verbot trifft jene, die sich schon heute an die Regeln halten: Fachbetriebe, Feuerwerkerinnen und Feuerwerker, Vereine, Gemeinden und Familien mit legal gekauftem, geprüftem Feuerwerk.

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass sich Online-Importe kaum kontrollieren lassen. Ein Verbot lässt die Nachfrage nicht verschwinden. Es drängt sie zu ungeprüfter Ware unbekannter Herkunft.

Technik und Sicherheit

Ein Höhenfeuerwerk ohne Schall gibt es nicht

Jeder Effekt am Himmel entsteht in zwei Schritten. Beide sind zwingend hörbar. Das ist keine Gestaltungsfrage, sondern Physik.

1

Ausstoss

Eine Treibladung schiesst die Effektbombe aus dem Mörserrohr in die Höhe. Ohne diesen Impuls erreicht sie ihre Arbeitshöhe nicht. Zu hören ist ein dumpfer Schlag.

2

Zerlegung

In der Zielhöhe, typischerweise 100 bis 250 Meter, öffnet eine Zerlegerladung die Bombe und entzündet die Sterne. Erst dadurch entsteht das farbige Bild am Himmel. Auch das ist hörbar.

Mörser: Ausstoss am Boden, Zerlegung in 100 bis 250 m Höhe; Böller knallt am Boden 0 m 100 m 150 m 200 m 250 m ① Ausstoss ② Zerlegung Böller

Dieser Schall entsteht weit oben und in grosser Distanz zu Publikum, Anwohnenden und Tieren. Ein Böller detoniert am Boden, direkt neben Menschen. Akustisch sind das zwei völlig verschiedene Ereignisse. Der Initiativtext behandelt sie gleich.

Warum Profis keine Raketen verwenden

Unberechenbare Flugbahn

Wind, Startwinkel und Fertigungstoleranzen lassen Raketen stark streuen.

Herabfallende Stäbe

Der Stab fällt nach dem Effekt ungebremst herunter: auf Publikum, Dächer, Strassen oder ins Wasser.

Keine berechenbare Sicherheitszone

Weder Aufstieg noch Fall lassen sich vorausberechnen. Ein belastbares Sicherheitskonzept ist so nicht möglich.

Der Mörser löst diese Probleme. Rohrdurchmesser, Ladung, Steigzeit und Zerlegehöhe sind bekannt. Daraus werden Abschusswinkel, Sicherheitsradien und Absperrungen berechnet und von den Behörden geprüft. Der Abschussplatz ist fix, überwacht und abgesperrt.

Der Preis dieser Sicherheit ist genau der Ausstossknall, den die Initiative verbieten würde. Wer ihn verbietet, verbietet den Mörser und damit die sicherste Form von Höhenfeuerwerk.

Umwelt

Das Grossfeuerwerk hat den saubersten Abfallpfad

Kein verstreuter Abfall

Jede Rakete hinterlässt Stab, Hülse, Kappe und Kleinteile irgendwo in Gärten, Feldern oder Gewässern. Beim Mörserabschuss fallen die Reste in die abgesperrte Sicherheitszone.

Systematisch geräumt

Die Sicherheitszone wird nach jedem Feuerwerk vom Team abgesucht und geräumt. Das gehört zum Auftrag und zum Sicherheitskonzept.

Mehrweg statt Einweg

Mörserrohre und Racks werden über viele Jahre wiederverwendet. Bei Konsumentenbatterien sind Rohre, Träger und Verpackung Einwegmaterial.

Lückenlos dokumentiert

Menge, Abbrennort und Entsorgungsweg eines professionellen Feuerwerks sind dokumentiert. Bei Tausenden privaten Abbrennorten gibt es diese Rückverfolgbarkeit nicht.

Klima

Alles Feuerwerk der Schweiz: eine Minute CO₂

78t CO₂

In der Schweiz werden pro Jahr rund 2000 Tonnen Feuerwerk verkauft, davon etwa 500 Tonnen pyrotechnischer Satz. Pro Tonne abgebranntem Satz entstehen rund 156 kg CO₂. Das ergibt rund 78 Tonnen CO₂ pro Jahr, etwa den jährlichen Fussabdruck von 20 Personen in der Schweiz.

Die 78 Tonnen umfassen die Verbrennung des Satzes. Rechnet man Produktion, Transport und Entsorgung grosszügig dazu, sind es einige hundert bis wenige tausend Tonnen. Auch das liegt deutlich unter 0,01 Prozent der Schweizer Emissionen.

So lange braucht die jeweilige Quelle, um so viel CO₂ auszustossen wie alles Feuerwerk der Schweiz in einem ganzen Jahr:

Schweiz gesamt40,1 Mio. t/Jahr
Verkehr13,4 Mio. t/Jahr
Landwirtschaft6,6 Mio. t/Jahr
Internationaler Flug- und Schiffsverkehr5,5 Mio. t/Jahr

Anteil Feuerwerk am Total: rund 0,0002 %

Quellen: BAFU, Treibhausgasinventar 2024; SRF auf Basis der BAFU-Mengen und des Emissionsfaktors der Branche.

Bei wörtlicher Auslegung

Was nach einem Ja noch übrig bliebe

KategorieSchallquelleStatus nach Art. 74a BV
Bodenknallkörper, BöllerKnall ist der einzige ZweckVerboten, aber schon heute verboten
RaketenAusstoss und ZerlegungVerboten
Batterien (Konsumentenfeuerwerk)Ausstoss und ZerlegungVerboten
Grossfeuerwerk aus MörsernAusstoss und ZerlegungVerboten, ausser bei «überregionaler Bedeutung»
Vulkane, Fontänen, Bengalhölzer, WunderkerzenPraktisch geräuschlosErlaubt

Für die allermeisten Gemeinden, Vereine und Familien blieben Fontänen und Wunderkerzen. Die sicherste Technik, der Mörserabschuss durch ausgebildete Feuerwerkerinnen und Feuerwerker mit Sicherheitskonzept, Absperrung und Feuerwehrpikett, würde ausgerechnet wegen ihres Sicherheitsmerkmals illegal.

Weitere Argumente

Was sonst noch gegen die Initiative spricht

Gemeinden können schon heute handeln

Kantone und Gemeinden können Feuerwerk bereits heute zeitlich, örtlich oder ganz einschränken. Neun der zehn grössten Städte tun das. Dafür braucht es keinen neuen Verfassungsartikel.

Gelebte Tradition

1. August, Silvester, Seenachtsfeste, Jubiläen: Feuerwerk gehört seit Generationen dazu. Laut Bundesrat anerkennt auch das Bundesgericht ein öffentliches Interesse an diesen Traditionen.

Planbar für Tierhalter

Ein professionelles Feuerwerk ist Wochen im Voraus angekündigt, findet an einem fixen Ort zu einer fixen Zeit statt und dauert wenige Minuten. Darauf kann man sich einstellen, auf einen illegalen Böller im Hinterhof nicht.

Gewerbe und Arbeitsplätze

Fast 200 Personen arbeiten direkt bei Herstellern und Importeuren. Die Branche schätzt ihren Umsatz auf 50 bis 60 Millionen Franken pro Jahr. Dazu kommen Fachhandel und Feuerwerksbetriebe. Der Bundesrat sieht einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.

Mehr Bürokratie

Lärm messen, Produkte kennzeichnen, Verkauf und Verwendung kontrollieren, Ausnahmegesuche prüfen: Der Bundesrat rechnet mit beträchtlichem personellem und finanziellem Aufwand.

Ein Verbot für alle wegen weniger

Weggeworfene Robidog-Säckli im Wald, Hunde ohne Leine: Auch dort hält sich eine Minderheit nicht an die Regeln. Niemand würde deshalb die Hundehaltung für alle verbieten. Beim Feuerwerk soll das plötzlich die Lösung sein?

Es geht auch besser

Beispiele für bessere Lösungen

Wer sich am privaten Geknalle stört, hat ein berechtigtes Anliegen. Dafür braucht es aber kein landesweites Verbot, das auch das professionelle Feuerwerk trifft. Gemeinden können schon heute gezielter handeln.

Feuerwerkszonen statt Totalverbot

Jede Stadt und Gemeinde weist einen oder mehrere Orte aus, an denen privates Feuerwerk gezündet werden darf. Im übrigen Gemeindegebiet ist es verboten. So sind Freunde und Gegner der Knallerei örtlich getrennt.

Getrennt statt verboten

Wer feiern will, geht an den Abbrennplatz. Wer Ruhe will, hat sie im übrigen Gemeindegebiet.

Beaufsichtigt

Die Plätze können von der Feuerwehr beaufsichtigt werden, mit Abstand zu Häusern, Ställen und Wald. Das senkt das Risiko von Bränden und Verletzungen.

Sauber

Rückstände fallen an einem Ort an und lassen sich danach gezielt einsammeln, statt über Strassen, Gärten und Felder verteilt zu liegen.

Rücksicht auf Tiere

Spitäler, Heime, Tierparks und Ställe liegen ausserhalb der Zonen. Tierhalter wissen genau, wo und wann gefeuert wird.

Lokal entschieden

Jede Gemeinde kennt ihre Verhältnisse am besten. Professionelle Feuerwerke bleiben davon unberührt.

So machen es Schweizer Städte

Thun

Privates Feuerwerk ist im Stadtgebiet verboten. Erlaubt ist es auf dem Waffenplatz in der Allmend neben der Stadt.

Basel

An Silvester 2023 war Feuerwerk am Rhein zwischen 18 und 1 Uhr gestattet. Im Umkreis von 200 Metern um Spitäler und in der Nähe von Tierparks war es verboten.

Zürich

An Silvester 2023 war Feuerwerk grundsätzlich erlaubt, ausser in festgelegten Verbotszonen, etwa rund um das Festgelände des «Silvesterzaubers».

Solche Lösungen sind schon heute möglich, gestützt auf geltendes Recht. Dafür braucht es keine Änderung der Bundesverfassung.

Bundesrat und Parlament

Bundesrat und Parlament empfehlen Nein

Nationalrat
131 : 50
Nein 131 · Ja 50
Ständerat
40 : 3
Nein 40 · Ja 3
Bundesrat
empfiehlt Ablehnung

Der indirekte Gegenvorschlag scheiterte in der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2026 im Nationalrat. Die Initiative kommt deshalb ohne Gegenvorschlag an die Urne.

Fazit

In drei Sätzen

Ein Verbot reiner Knallkörper wäre diskutabel, nur sind diese in der Schweiz bereits verboten. Bei den tatsächlichen Verursachern ändert die Initiative deshalb kaum etwas.

Der Text verbietet alles, was «Lärm erzeugt», und erfasst damit auch das professionelle Grossfeuerwerk aus Mörsern, also genau die Technik, die wegen Sicherheit und Abfallvermeidung die Rakete ersetzt hat.

Ein messbarer Nutzen fürs Klima entsteht nicht. Der Preis wäre, dass sich in der Schweiz kaum mehr ein Feuerwerk durchführen liesse, das zugleich sicher und legal ist.

Am 29. November: Nein zur Feuerwerksinitiative

Für sichere, professionelle Feuerwerke. Gegen ein Verbot, das die Falschen trifft.